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Haushaltsauflösung steuerlich absetzen 2026: § 35a EStG

Auf einen Blick

Bis zu 20 % der Arbeitskosten einer Haushaltsauflösung sind als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG absetzbar — maximal 4.000 € pro Jahr. Voraussetzung: ordentliche Rechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten und Überweisung (kein Bargeld). Bei Zwangsfällen (Todesfall, Pflegeheim) kommt zusätzlich § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung infrage.

Eine Haushaltsauflösung kostet schnell mehrere tausend Euro. Was viele nicht wissen: Ein Teil dieser Kosten lässt sich steuerlich geltend machen. Über §35a EStG, die Regelung zu Handwerkerleistungen oder die außergewöhnlichen Belastungen nach §33 EStG holen sich aufmerksame Steuerzahler bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten zurück. Dieser Ratgeber erklärt, welche Variante in welcher Situation greift — und worauf Sie bei der Rechnung achten müssen.

Drei Wege, Haushaltsauflösung von der Steuer abzusetzen

Grundsätzlich kommen drei steuerliche Instrumente in Betracht. Welches passt, hängt von Ihrer Situation ab:

  • § 35a Abs. 2 EStG — haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 % der Arbeitskosten, maximal 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr.
  • § 35a Abs. 3 EStG — Handwerkerleistungen: 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, maximal 1.200 € pro Jahr.
  • § 33 EStG — außergewöhnliche Belastungen: Greift, wenn die Räumung zwangsläufig ist (z. B. bei Todesfall, Krankheit, Pflegeheim-Umzug) und die Kosten die zumutbare Eigenbelastung übersteigen.

Variante 1: Haushaltsnahe Dienstleistungen nach §35a EStG

Wer eine Räumung im eigenen Haushalt durchführen lässt — etwa weil er selbst aus einer großen Wohnung in eine kleinere zieht oder den eigenen Keller entrümpelt —, kann die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung angeben.

Was zählt dazu?

  • Entrümpelung des eigenen Hausstandes
  • Reinigung der Wohnung im Zusammenhang mit der Räumung
  • Wohnungsauflösung des eigenen Haushalts beim Umzug ins Pflegeheim
  • Gartenpflege und Außenarbeiten am eigenen Grundstück

Anerkannt werden ausschließlich die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten. Die Entsorgungs- oder Materialkosten fallen heraus. Deshalb ist es wichtig, dass die Firma diese Posten in der Rechnung separat ausweist.

Variante 2: Handwerkerleistungen nach §35a Abs. 3 EStG

Handwerksleistungen wie Malerarbeiten, Bodenverlegung oder Renovierungsarbeiten, die nach einer Räumung anfallen, fallen unter §35a Abs. 3. Auch hier zählen nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten — und auch hier gilt: getrennte Ausweisung auf der Rechnung.

Der Höchstbetrag ist niedriger: 1.200 € Steuerermäßigung jährlich. Aber beide Höchstbeträge — 4.000 € haushaltsnah und 1.200 € Handwerker — können kombiniert werden, wenn die Leistungen voneinander abgrenzbar sind.

Variante 3: Außergewöhnliche Belastungen bei zwangsläufigen Kosten

Manchmal entstehen Räumungskosten nicht freiwillig, sondern weil ein Lebensereignis sie erzwingt. Klassische Fälle:

  • Tod eines nahen Angehörigen — Wohnungsauflösung des Verstorbenen.
  • Umzug der Eltern ins Pflegeheim — die Eltern können die Räumung nicht selbst stemmen.
  • Eigener gesundheitsbedingter Umzug auf ärztliche Empfehlung.

In solchen Konstellationen kommt §33 EStG als außergewöhnliche Belastung infrage. Vom Finanzamt wird allerdings eine zumutbare Eigenbelastung abgezogen, die sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl bemisst. Erst die Kosten oberhalb dieser Grenze wirken steuermindernd.

Wichtig: Außergewöhnliche Belastungen und §35a EStG schließen sich für denselben Aufwand aus. Denselben Euro können Sie nicht zweimal abziehen. In der Praxis lohnt sich die außergewöhnliche Belastung erst bei sehr hohen Kosten und niedrigem Einkommen — bei normalen Konstellationen fährt man mit §35a meist besser.

Voraussetzungen — ohne die geht nichts

Damit das Finanzamt mitmacht, müssen drei Dinge stimmen:

  1. Ordentliche Rechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten. Bar getätigte Geschäfte oder Pauschalpreise ohne Aufschlüsselung werden nicht anerkannt.
  2. Unbare Zahlung. Überweisung auf das Konto des Dienstleisters. Bargeld ist tabu — selbst wenn die Rechnung formal korrekt ist.
  3. Leistung im eigenen Haushalt bzw. nachweisbar zwangsläufig (bei §33 EStG).

Diese drei Punkte sind Pflichtprogramm. Wer ohne Rechnung oder bar zahlt, verliert die Steuerersparnis komplett — auch im Nachhinein.

Beispielrechnung: 5.000 € Haushaltsauflösung in Leipzig

Stellen wir uns vor, Sie beauftragen eine vollständige Haushaltsauflösung in Leipzig. Die Rechnung sieht so aus:

  • Arbeitskosten: 3.200 €
  • Fahrt- und Maschinenkosten: 400 €
  • Entsorgung und Material: 1.400 €
  • Gesamt: 5.000 €

Steuerlich relevant sind 3.200 + 400 = 3.600 €. Davon 20 % = 720 € Steuerermäßigung, die Sie direkt von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen können. Die Entsorgungskosten bleiben außen vor. Wie sich die Arbeitskosten überhaupt zusammensetzen, zeigen wir im Ratgeber Wovon hängt der Entrümpelungspreis ab.

Wäre die Räumung ein Nachlassfall und Sie würden statt §35a EStG die außergewöhnliche Belastung wählen, ginge ein anderer Teil der Rechnung in die Berechnung ein — auch Entsorgungskosten zählen dann mit. Dafür gilt aber die zumutbare Eigenbelastung. In den meisten Fällen ist §35a einfacher und unterm Strich günstiger.

Eigener Haushalt vs. Nachlass — der Knackpunkt

Eine der häufigsten Diskussionen mit dem Finanzamt: Die Haushaltsauflösung des verstorbenen Elternteils ist nicht der „eigene Haushalt“ des Erben. Streng nach §35a EStG ist die Räumung der elterlichen Wohnung also keine haushaltsnahe Dienstleistung für den Erben — sondern eine Nachlassangelegenheit.

In solchen Fällen kommen entweder die außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG infrage (wenn die Räumung zwangsläufig war) oder die Kosten werden gar nicht steuermindernd geltend gemacht. Wer dagegen die elterliche Wohnung übernimmt und dort selbst wohnt, kann anschließend anfallende Arbeiten als haushaltsnah einstufen.

Bei einer Wohnungsauflösung wegen Pflegeheim-Umzug ist die Sache wieder anders: Hier handelt der Vermögende noch selbst — die Räumung ist seine eigene Angelegenheit. Wenn die Eltern noch leben und die Räumung selbst beauftragen, können sie die Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen.

Bestattung und Beerdigungskosten

Bestattungskosten sind ein eigenes Kapitel. Sie können als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG geltend gemacht werden — soweit sie aus dem Nachlass nicht gedeckt sind. Reicht der Nachlass, fällt der Abzug also weg. Mehr zur Kostenverteilung zwischen Erben und Sozialamt finden Sie in unserem Ratgeber Wer zahlt die Entrümpelung bei Todesfall.

Häufige Fehler — vermeiden Sie diese

  • Bar bezahlt: Die Steuerersparnis ist weg, auch mit ordentlicher Rechnung.
  • Pauschalrechnung ohne Trennung: Ohne ausgewiesene Arbeitskosten erkennt das Finanzamt nichts an.
  • Falsches Steuerjahr: Entscheidend ist das Jahr der Zahlung, nicht der Leistung.
  • Doppelter Ansatz: Kosten, die als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, können nicht zusätzlich nach §35a EStG abgezogen werden.
  • Versicherungserstattung übersehen: Kosten, die Ihnen ein Versicherer ersetzt, gelten nicht als Belastung.

Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen in der Steuererklärung

Wer §35a EStG nutzen will, trägt die Kosten in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen der Einkommensteuererklärung ein. Wichtig:

  • Zeile „Haushaltsnahe Dienstleistungen“ — hier kommen die Arbeitskosten der Räumung hinein.
  • Zeile „Handwerkerleistungen“ — hier kommen Maler-, Renovierungs- oder Reparaturarbeiten hinein.
  • Belege müssen nicht eingereicht, aber auf Anforderung vorgelegt werden. Heben Sie die Rechnung und den Kontoauszug zehn Jahre auf.

Hat der Steuerzahler eine Lohnsteuerermäßigung beantragt, kann er den Betrag bereits unterjährig im Lohnsteuerabzug berücksichtigen lassen — dazu wird ein Antrag beim Finanzamt gestellt.

Zweite Beispielrechnung: Wohnungsauflösung bei Pflegeheim-Umzug

Ein Ehepaar zieht ins Pflegeheim. Die eigene Wohnung in Leipzig-Lindenau wird aufgelöst — als Kombination aus Räumung und Entrümpelung in Leipzig. Festpreis 4.500 € — Arbeitskosten 2.800 €, Entsorgung 1.700 €. Da das Ehepaar selbst Auftraggeber ist, gilt §35a Abs. 2 EStG.

  • Anerkannt: 2.800 € Arbeitskosten
  • Steuerermäßigung: 20 % = 560 €
  • Bei zwei steuerpflichtigen Ehegatten lässt sich der Betrag wahlweise einem oder beiden zuordnen.

Wichtig: Wenn das Pflegeheim die Räumung anweist oder gar selbst beauftragt, ist es im Zweifel nicht die Pflegeheim-Rechnung, die abzugsfähig ist, sondern eine eigene Rechnung des Räumdienstes an den Bewohner.

Sonderfälle aus der Praxis

Vermieter beauftragt die Räumung

Beauftragt der Vermieter eine Räumung — etwa nach Auszug eines verstorbenen oder gepfändeten Mieters — kann er die Kosten nicht nach §35a EStG absetzen. Wohl aber als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach §9 EStG. Das ist sogar günstiger, weil die volle Rechnung — inklusive Entsorgung — abzugsfähig ist, nicht nur 20 %.

Räumung beim Selbstständigen

Wer eine Räumung im Rahmen eines Gewerbes oder einer freien Berufstätigkeit beauftragt — etwa bei der Geschäftsaufgabe oder beim Umzug der Praxisräume — setzt die Kosten als Betriebsausgaben ab. Auch hier gilt: vollständige Rechnung mit ausgewiesenen Posten, Zahlung per Überweisung, ordentliche Buchführung.

Mehrere Auftraggeber in einer Wohngemeinschaft

In einer Wohngemeinschaft kann jeder Mitbewohner seinen Anteil der Räumungskosten nach §35a EStG geltend machen — vorausgesetzt, die Rechnung weist die Aufteilung aus oder es gibt mehrere Rechnungen pro Person. Eine gemeinsame Rechnung an „die Wohngemeinschaft“ ohne weitere Aufteilung erkennt das Finanzamt häufig nicht an.

Wann lohnt sich ein Steuerberater?

Faustregel: Bei Rechnungen unter 3.000 € lohnt sich der Steuerberater selten — die Eintragung in die Anlage Haushaltsnahe ist einfach. Ab 5.000 € oder bei einer Mischung aus haushaltsnaher Dienstleistung, Handwerkerleistung und außergewöhnlicher Belastung sollten Sie einen Berater zu Rate ziehen. Die Kosten der Beratung können Sie übrigens ebenfalls bei der Steuer angeben (Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nach §10 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

So unterstützt Alles Geräumt

Wir stellen für jede Räumung eine finanzamtskonforme Rechnung aus — Arbeitskosten, Fahrtkosten und Entsorgung sind separat ausgewiesen. Die Steuernummer und unsere vollständigen Firmendaten sind aufgedruckt, und die Zahlung erfolgt per Überweisung. So haben Sie eine Rechnung, die Sie unverändert dem Finanzamt vorlegen können.

Wir sind keine Steuerberatung — für individuelle Steuerfragen bleibt der Steuerberater Ihre erste Adresse. Was wir aber zuverlässig liefern: eine saubere Dokumentation, mit der jeder Berater arbeiten kann. Eine Erstkalkulation der Kosten erhalten Sie über unseren Preisrechner (in Kürze verfügbar) oder direkt über die Kontaktseite.

Häufige Fragen

Kann ich eine Haushaltsauflösung komplett von der Steuer absetzen?

Nein. Anerkannt werden nur die Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten, nicht die Entsorgung oder das Material. Davon 20 %, maximal 4.000 € Steuerermäßigung pro Jahr nach §35a Abs. 2 EStG.

Was passiert, wenn ich bar bezahle?

Die Steuerersparnis entfällt komplett. §35a EStG verlangt zwingend eine unbare Zahlung — Überweisung auf das Konto des Dienstleisters.

Kann ich die Räumung der elterlichen Wohnung nach §35a absetzen?

Nicht direkt — es ist nicht Ihr eigener Haushalt. In Frage kommt allenfalls die außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG, sofern die Räumung zwangsläufig war (z. B. nach Todesfall oder Pflegeheim-Umzug).

Welche Belege brauche ich für das Finanzamt?

Eine Rechnung mit ausgewiesenen Arbeitskosten, den Nachweis der Überweisung (Kontoauszug) sowie ggf. Dokumente, die den Zwang belegen (Sterbeurkunde, ärztliches Attest, Pflegeheim-Vertrag).

Lohnt sich die außergewöhnliche Belastung statt § 35a?

Bei normalen Einkommen meist nicht — die zumutbare Eigenbelastung frisst den Vorteil. Bei sehr hohen Kosten und niedrigem Einkommen kann sie aber günstiger sein. Ein Steuerberater rechnet beide Varianten gegen.

Quellen & weiterführende Informationen

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